Kopflausinformation

 

Haustiere sind eine tolle Sache!     Allerdings sorgen diese Exemplare =>alt nur bedingt für Freude.

 

Kopfläuse sind Lästlinge gemäß medizinischer Beschreibung und genau das trifft es.

Die Haarbehandlung, das Wäschewaschen, die Kuscheltierquarantäne und das Absaugen von Polstern und Sitzen ist einfach lästig, aber nicht zu vermeiden.

Da wir in der Schule immer mal wieder mit Kopfläusen zu tun haben, möchte ich Sie über das an unserer Schule abgesprochene und damit verbindliche Verfahren informieren.

  • Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet die Schule über den Kopflausbefall Ihres Kindes zu informieren (§ 34 Abs. 5 IfSG). Ebenso müssen Sie eine sofortige Behandlung Ihres Kindes durchführen. Dabei ist die Packungsbeilage des Koplausmittels genau zu beachten. Zusätzlich müssen Sie schriftlich erklären, dass Sie die Behandlung streng nach Anleitung durchgeführt haben und diese nach 8-10 Tagen wiederholen werden. Geeignete Mittel sind: Jacutin Pedicul Spray®, GOLDGEIST FORTE®, Infectopedicul®, MOSQUITO Läuse-Shampoo®, Nyda L®, Jacutin Pedicul Fluid®. Zur sofortigen Behandlung gehört auch das Auskämmen der Haare mit einem Nissenkamm. Hierzu eine kurze persönliche Erfahrung: Für eine meiner Töchter (langhaarig und lockig) haben wir als Behandlungsmittel Nyda L® gewählt, da es ohne Chemie wirkt und sich die Haare durch das Mittel sehr gut auskämmen ließen.
  • Wenn Sie die Behandlung ordnungsgemäß durchgeführt haben (Läusemittel und Kämmen) und die entsprechende schriftliche Erklärung (inkl. Zusicherung der Nachbehandlung) unterschreiben, darf Ihr Kind bereits am nächsten Tag die Schule wieder besuchen. Die Erklärung  befindet sich z.T. als Vordruck in der Läusemittelpackung. Sollte das nicht der Fall sein können Sie z.B. schreiben:

Ich habe den Kopf meines Kindes am … mit dem Mittel …. behandelt und die Haare gründlich mit einem Nissenkamm  durchgekämmt. Ich versichere, dass ich in den nächsten Tagen die Haare erneut kämme und die Nachbehandlung in 8-10 Tagen durchführen werde.

Unterschrift.

 

  Ein ärztliches Attest ist zunächst nicht erforderlich.

  • Um einen erneuten Befall zu verhindern sollten Sie zusätzlich die Läuse in Kleidung, Wäsche und auf Gebrauchsgegenständen vernichten. Kämme, Bürsten, Haarspangen und -gummis können in heißer Seifenlösung gereinigt werden. Handtücher, Leib- und Bettwäsche müssen nach der Behandlung gewechselt werden und sind bei mindestens 60°C zu waschen oder chemisch zu reinigen. Sollte das nicht möglich sein (z.B. Wollmützen, Schals), kann ein Aushungern der Larven und Läuse durch Verwahren der Textilien in einem gut verschlossenen Plastiksack über drei Tage erzielt werden. Kuscheltiere können ebenso behandelt werden. Böden, Polstermöbel und Autositze können durch Staubsaugen gründlich von losen Haaren gereinigt werden. Die Verwendung von Insektizid-Sprays oder Desinfektionsmitteln ist unnötig.
  • Die Schule ist gesetzlich dazu verpflichtet den Kopflausbefall dem Gesundheitsamt zu melden (§34 Abs. 6 IfSG).
  • Die übrigen Eltern werden über das Mitteilungsheft (rot) informiert, dass es einen Kopflausfall an der Schule gibt und sind verpflichtet das eigene Kind gründlich zu untersuchen. Am folgenden Schultag kontrollieren die Klassenlehrerinnen, ob Sie eine entsprechende Notiz im Mitteilungsheft gemacht haben (z.B.: Ich habe den Kopf meines Kindes am … untersucht und keine Kopfläuse feststellen können.). Selbstverständlich wird der Name des betroffenen Kindes nicht genannt!
  • Ein ärztliches Attest fordern wir erst an, wenn es bei einem Kind zu wiederholtem Kopflausbefall kommt. Dieser tritt nach Auskunft des Robert-Koch-Institutes in den allermeisten Fällen nur dann ein, wenn die oben genannten Maßnahmen nicht gewissenhaft und gründlich durchgeführt wurden.

 

Wenn wir alle diese Punkte gewissenhaft beachten, wird es nur bei Einzelfällen bleiben!

Bitte beachten Sie, dass Kopfläuse kein Anzeichen für mangelnde Hygiene sind!

Genau wie bei einem Husten oder gebrochenem Bein kann jeder davon betroffen sein.

 

 

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